Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
Bundesgesetz, das Neugründerinnen und Neugründern bestimmte Abgaben, Gebühren und Lohnnebenkosten erlässt – Voraussetzung ist die Bestätigung über die gesetzliche Berufsvertretung.
- Neugründungs-Förderungsgesetz, geltende Fassung · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen 2026-09-09
- NeuFöG Abgabenbefreiung · Unternehmensserviceportal (USP) · abgerufen 2026-09-09
Kernpflichten & Regelungsbereich auf den Punkt gebracht
Wichtigste Vorgaben und verbindliche Pflichten für österreichische Unternehmer nach Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG):
- →Rechtsverbindlichkeit: Gilt unmittelbar für alle betroffenen Unternehmen und Vergabeverfahren in Österreich.
- →Dokumentations- & Nachweispflicht: Alle relevanten Vorgänge, Schwellenwerte und Beschlüsse müssen lückenlos protokolliert werden.
- →Gleichbehandlungs- & Transparenzgebot: Einhaltung standardisierter Verfahrensschritte ohne Benachteiligung von Marktteilnehmern.
- →Fristenwahrung: Strikte Beachtung gesetzlicher Einreich-, Rüge- und Vorlagefristen.
Haftungsrisiken, Sanktionen & rechtliche Konsequenzen
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen drohen empfindliche Konsequenzen: Unwirksamkeit von Verträgen oder Vergabeentscheidungen, Rückzahlung bereits erhaltener Fördermittel samt Zinsen, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen von Mitbewerbern sowie bei groben Verstößen behördliche Verwaltungsstrafen oder standesrechtliche Sanktionen.
Fakten im Detail
7 geprüfte Datenpunkte, Stand 10. September 2026.
- Rechtsgrundlage
- BGBl. I Nr. 106/1999 idgF
- Volltext im RIS
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005172
- In Kraft seit
- 1. Mai 1999
- Schwellenwerte
- Firmenbuch: Kapitalgesellschaft gesamt: € 493 · Gebühr Gewerbeanmeldung: € 0
- Pflichten
- Erklärung der Neugründung vor Entstehen der Abgabenschuld, Beratung bei der gesetzlichen Berufsvertretung als Formalvoraussetzung, Wegfall bei Betriebsübernahme ohne wesentliche Änderung der Betriebsführung
- Anwendungsschwelle
- Keine Betragsgrenze: Befreit werden bestimmte Gebühren und Abgaben rund um Neugründung oder Betriebsübertragung, nicht ein Anteil der Kosten.
- Was das im Betrieb bedeutet
- Die Befreiung wirkt nur, wenn die Erklärung vor dem jeweiligen Behördenweg vorliegt — eine bereits gezahlte Gebühr lässt sich nachträglich nicht zurückholen. Die Erklärung stellt das Gründerservice der Wirtschaftskammer im Beratungstermin aus.
Einordnung im Ökosystem
Rechtsgrundlage
Themenbereich
Geltungsbereich
Vergebende Stelle
Primärquellen
Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus den folgenden offiziellen Quellen.
- Neugründungs-Förderungsgesetz, geltende Fassung · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am 2026-09-09
- NeuFöG Abgabenbefreiung · Unternehmensserviceportal (USP) · abgerufen am 2026-09-09
Ähnliche Einträge
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Worauf beruht diese Regelung?
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) beruht auf BGBl. I Nr. 106/1999 idgF.
Seit wann gilt sie?
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) gilt seit 1. Mai 1999.
Ab welcher Schwelle greift sie?
Keine Betragsgrenze: Befreit werden bestimmte Gebühren und Abgaben rund um Neugründung oder Betriebsübertragung, nicht ein Anteil der Kosten.
Welche Pflichten ergeben sich daraus?
Erklärung der Neugründung vor Entstehen der Abgabenschuld, Beratung bei der gesetzlichen Berufsvertretung als Formalvoraussetzung, Wegfall bei Betriebsübernahme ohne wesentliche Änderung der Betriebsführung.
Was bedeutet das in der Praxis?
Die Befreiung wirkt nur, wenn die Erklärung vor dem jeweiligen Behördenweg vorliegt — eine bereits gezahlte Gebühr lässt sich nachträglich nicht zurückholen. Die Erklärung stellt das Gründerservice der Wirtschaftskammer im Beratungstermin aus.