Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 651/2014
Stellt erwünschte Beihilfearten — Forschung, Umweltschutz, Regionalinvestitionen — von der Meldepflicht bei der Kommission frei, knüpft sie aber an feste Höchstintensitäten und den Anreizeffekt.
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014, verlängert durch (EU) 2023/1315
- Anwendungsschwelle
- Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten bis zu 20 Prozentpunkte, mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozentpunkte Aufschlag auf die Basisquote.
Gilt für