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Gründung

NeuFöG: Wie Gründer sich Steuern und Gebühren sparen

Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) befreit Start-ups und Gründer von diversen Gebühren und Lohnnebenkosten. So nutzen Sie es.

Datenstand 9. Sep. 202622 geprüfte Datenpunkte aus5 PrimärquellenRedaktionWSK
Erstellt 21.07.2026 · Überarbeitet 30.07.2026 · WSK
  1. 30.07.2026 · WSK
  2. 21.07.2026 · WSK

    Erstmalig erstellt

Wirtschaftskammer Wien, Beratungsstelle für das Neugründungs-Förderungsgesetz
Auf dieser Seite

Kurzentscheidung

Score 98 / 100

NeuGründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Warum

Unmittelbare Kostenersparnis bei der Gründung ohne Rückzahlungsverpflichtung.

Kosten

Ersparnis von ca. 150 € (EPU) bis zu 1.000 €+ (GmbH/FlexCo)

Ausschlusskriterium: Muss VOR der Gewerbeanmeldung / Firmenbucheintragung via WKO bestätigt werden.

Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) ist die einfachste, am häufigsten genutzte und wichtigste staatliche Unterstützung für jeden Unternehmensgründer in Österreich. Es soll die finanzielle Hürde bei der Gründung oder Betriebsübernahme senken, indem es Gründern eine Vielzahl von staatlichen Gebühren, Steuern und sogar Lohnnebenkosten erlässt. Anders als klassische Zuschussprogramme müssen Sie dafür keinen Förderantrag stellen und keine Auszahlung abwarten: Die Begünstigung wirkt unmittelbar, indem die betreffende Abgabe gar nicht erst erhoben wird.

In diesem Ratgeber klären wir, wer Anspruch auf die NeuFöG-Befreiungen hat, wie sich eine Neugründung von einer (Teil-)Betriebsübertragung unterscheidet, welche Kosten konkret entfallen und wie Sie die Erklärung (NeuFö 2 bzw. NeuFö 3) richtig ausstellen lassen. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand 2026; maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung.


1. Was ist das NeuFöG und wer profitiert?

Das NeuFöG unterscheidet strikt zwischen zwei begünstigten Vorgängen: der Neugründung eines Betriebes und der Betriebsübertragung (Übernahme eines bestehenden Betriebes oder Teilbetriebes). Beide Fälle werden gefördert, allerdings unter unterschiedlichen Voraussetzungen und mit unterschiedlichem Umfang der Befreiungen.

Die Neugründung

Eine geförderte Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur neu geschaffen wird. Entscheidend ist, dass die die Betriebsführung beherrschende Person – also der Einzelunternehmer bzw. bei Gesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafter – innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits in vergleichbarer Art beherrschend selbstständig tätig war. Für die Vergleichbarkeit ist nicht die exakte Gewerbebezeichnung maßgeblich, sondern ob die neue Tätigkeit derselben Klasse der ÖNACE-Wirtschaftstätigkeiten der Statistik Austria zuzuordnen ist wie die frühere.

Wichtig: Die bloße Änderung der Rechtsform – etwa die Umwandlung eines Einzelunternehmens (e.U.) in eine GmbH – gilt nicht als Neugründung, weil kein neuer Betrieb entsteht, sondern ein bestehender fortgeführt wird.

Die Betriebsübertragung

Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes entgeltlich (Kauf) oder unentgeltlich (Erbschaft, Schenkung) übernommen und wechselt dabei die den Betrieb beherrschende Person, liegt eine begünstigte Betriebsübertragung vor. Auch hier gilt: Der Übernehmer darf in den letzten fünf Jahren nicht bereits in vergleichbarer Weise beherrschend tätig gewesen sein. Der zentrale zusätzliche Vorteil der Übertragung liegt in der Befreiung von der Grunderwerbsteuer, wie im nächsten Abschnitt beschrieben.


2. Welche Abgaben und Gebühren entfallen?

Das NeuFöG befreit von mehreren staatlichen Abgaben, die typischerweise im Zuge einer Gründung anfallen. Welche davon spürbar ins Gewicht fallen, hängt stark von der gewählten Rechtsform ab: Für Einzelunternehmer sind es vor allem Verwaltungsabgaben, für Kapitalgesellschaften die deutlich höheren Firmenbuchgebühren.

Abgabe / GebührNeugründungBetriebsübertragungAnmerkung
Stempelgebühren & BundesverwaltungsabgabenentfälltentfälltNur für unmittelbar gründungsbedingte Schriften und Amtshandlungen
Gerichtsgebühren Firmenbuch (Eingabe + Eintragung)entfälltentfälltBei GmbH-Neueintragung € 493; Notar- und Anwaltskosten sind nicht umfasst
GrundbucheintragungsgebühreneingeschränktentfälltBei Einbringung betrieblicher Grundstücke auf gesellschaftlicher Basis
GesellschaftsteuerentfälltentfälltIn der Praxis kaum relevant: Gesellschaftsteuer seit 2016 generell abgeschafft
Grunderwerbsteuer–entfällt bis zum Freibetrag von € 75.000Nur betriebliche Grundstücke im Rahmen der Übertragung
Lohnnebenkosten (DB, DZ, WBF, UV)entfällt (befristet)keine BefreiungGilt ausschließlich für Neugründungen – Details siehe Abschnitt 3
Redaktionelle Zusammenstellung. Diese Angaben liegen außerhalb der geprüften Datenschicht — maßgeblich ist die jeweilige Primärquelle.

Firmenbuch- und Gerichtsgebühren

Für Gründer einer GmbH oder FlexKapG ist dieser Punkt besonders wertvoll. Die Eingabegebühr (elektronischer Rechtsverkehr) und die Eintragungsgebühr für die Ersteintragung ins Firmenbuch summieren sich bei einer GmbH auf € 493. Diese Gerichtsgebühren entfallen durch das NeuFöG vollständig.

Notar und Anwalt sind nicht befreit

Das NeuFöG befreit ausschließlich von den staatlichen Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Die Kosten für Notariatsakt, Rechtsanwalt oder Steuerberater sowie das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH sind davon nicht umfasst und fallen weiterhin an.

Grunderwerbsteuer bei der Übertragung

Bei einer Betriebsübertragung – und nur dort – entfällt die Grunderwerbsteuer für betrieblich genutzte Grundstücke bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 75.000 (Freibetrag). Übersteigt der maßgebliche Wert diese Grenze, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Im selben Rahmen entfällt auch die gerichtliche Eintragungsgebühr ins Grundbuch.

Ein Hinweis zur Gesellschaftsteuer

Das Gesetz nennt die Befreiung von der Gesellschaftsteuer ausdrücklich. In der Praxis ist dieser Punkt allerdings weitgehend gegenstandslos, weil die Gesellschaftsteuer in Österreich mit 1. Jänner 2016 ersatzlos abgeschafft wurde und aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben nicht wieder eingeführt werden kann. Für heutige Gründungen ergibt sich daraus also keine zusätzliche reale Ersparnis mehr.


3. Lohnnebenkosten-Befreiung für die ersten Dienstnehmer

Der wirtschaftlich oft bedeutendste, aber am wenigsten bekannte Vorteil betrifft die Lohnnebenkosten – und er steht nur Neugründungen offen, nicht Betriebsübertragungen. Wer als Neugründer Personal beschäftigt, muss für einen befristeten Zeitraum bestimmte lohnabhängige Abgaben nicht abführen.

Befreit sind:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ, Kammerumlage 2)
  • Wohnbauförderungsbeitrag (Dienstgeberanteil, WBF)
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV)

Der zeitliche Rahmen ist zweistufig geregelt und wird häufig missverstanden:

  • Der Begünstigungszeitraum umfasst den Gründungsmonat und die folgenden 35 Kalendermonate (insgesamt 36 Monate). Innerhalb dieses Fensters kann die Befreiung für maximal zwölf Monate genutzt werden; dieser 12-Monats-Zeitraum beginnt mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Dienstnehmers.
  • In den ersten zwölf Monaten ab Gründung gilt die Befreiung ohne Begrenzung der Dienstnehmerzahl – Sie können also beliebig viele Mitarbeiter einstellen.
  • Ab dem zweiten und dritten Jahr (Monate 13 bis 36) gilt die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer.

Praxis-Tipp zur Lohnverrechnung

Die Befreiung wird nicht rückerstattet, sondern direkt in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Sprechen Sie die NeuFöG-Begünstigung daher frühzeitig mit Ihrer Lohnverrechnung oder Ihrem Steuerberater ab, damit die Beiträge von Beginn an korrekt behandelt werden.


4. Die Voraussetzungen im Überblick

Damit die Begünstigungen greifen, müssen mehrere Bedingungen gemeinsam erfüllt sein:

  • Es wird tatsächlich ein neuer Betrieb geschaffen bzw. ein bestehender Betrieb übertragen (kein bloßer Rechtsformwechsel, keine Verlagerung eines bestehenden Betriebes).
  • Die den Betrieb beherrschende Person wechselt – bei der Übertragung tritt ein neuer Betriebsinhaber an die Stelle des bisherigen.
  • Diese Person war innerhalb der letzten fünf Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend selbstständig tätig (Vergleich anhand der ÖNACE-Klasse).
  • Es wird eine formgültige Erklärung (NeuFö 2 bzw. NeuFö 3) nach vorheriger Beratung ausgestellt und rechtzeitig vorgelegt.

5. Der Ablauf: NeuFö 2, NeuFö 3 und die elektronische Erklärung

Die Erklärung, mit der Sie die Befreiungen in Anspruch nehmen, wird nicht einfach ausgedruckt. Sie muss nach einer Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung ausgestellt werden – für die meisten Gründer ist das die Wirtschaftskammer (WKO) über das Gründerservice. Lässt sich ein Gründer keiner gesetzlichen Berufsvertretung zuordnen, tritt an deren Stelle die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Für die richtige Formularart gilt: NeuFö 2 für Neugründungen, NeuFö 3 für Betriebsübertragungen.

  1. 1. Beratung bei der WKO (Gründerservice) oder SVS

    Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der gesetzlichen Berufsvertretung. Die Beratung kann oft telefonisch oder online erfolgen. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen.

  2. 2. Ausstellung der Erklärung (NeuFö 2 / NeuFö 3)

    Sie erhalten die amtliche Erklärung mit Bestätigungsvermerk der beratenden Stelle. Auch Steuerberater dürfen die Erklärung nach erfolgter Beratung ausstellen. Die Vordrucke liegen zudem auf der Formularseite des BMF auf.

  3. 3. Elektronische Erklärung via USP

    Die Erklärung kann elektronisch über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) abgegeben werden. Die vollelektronische eGründung steht derzeit für Einzelunternehmen sowie Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-FlexKapG offen.

  4. 4. Vorlage bei der jeweiligen Behörde

    Legen Sie die Erklärung genau dort vor, wo die Abgabe anfallen würde – beim Firmenbuchgericht bzw. Notar, bei der Gewerbebehörde (BH/Magistrat) oder beim Finanzamt für die Lohnnebenkosten.

Wichtigster Fehler: Zu spät vorgelegt

Die NeuFöG-Erklärung muss der Behörde vor der Inanspruchnahme der jeweiligen Amtshandlung vorliegen – also vor der Einreichung beim Firmenbuch, vor der Gewerbeanmeldung oder vor der Beitragsverrechnung. Eine rückwirkende Befreiung oder die Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren ist rechtlich ausgeschlossen. Rechnen Sie die zu erwartenden Kosten am besten vorab in unserer Gründungskosten-Analyse durch.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich gründe ein freies Gewerbe ohne Firmenbuch. Brauche ich das NeuFöG?

Ja. Auch dann sparen Sie sich die gründungsbedingten Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren. Der große Hebel liegt allerdings bei Kapitalgesellschaften: Bei einer GmbH-Gründung entfallen allein an Firmenbuchgebühren € 493.

Gilt das NeuFöG auch, wenn ich schon einmal selbstständig war?

Es kommt auf den Zeitabstand an. Liegt Ihre letzte vergleichbare beherrschende Selbstständigkeit länger als fünf Jahre zurück, können Sie die NeuFöG-Begünstigungen für eine neue Gründung wieder in Anspruch nehmen. Vergleichbarkeit richtet sich nach der ÖNACE-Wirtschaftsklasse.

Was ist der Unterschied zwischen NeuFö 2 und NeuFö 3?

Die Erklärung NeuFö 2 verwenden Sie für eine Neugründung, die Erklärung NeuFö 3 für eine Betriebsübertragung (Übernahme). Beide werden nach einer Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung (meist die WKO) oder die SVS ausgestellt und können elektronisch über das USP abgegeben werden.

Werden auch meine Lohnnebenkosten befreit?

Nur bei einer echten Neugründung, nicht bei einer Betriebsübertragung. Befreit sind der Dienstgeberbeitrag zum FLAF (3,7 %), der Zuschlag dazu (0,31 % bis 0,4 % je Bundesland), der Wohnbauförderungsbeitrag und der Unfallversicherungsbeitrag (1,1 %, den allein der Dienstgeber trägt). In den ersten zwölf Monaten gilt das ohne Begrenzung der Dienstnehmerzahl, in den Monaten 13 bis 36 nur noch für die ersten drei Dienstnehmer – insgesamt maximal zwölf Monate innerhalb des 36-Monats-Fensters.

Spare ich mir durch das NeuFöG auch die Notarkosten?

Nein. Das NeuFöG befreit ausschließlich von staatlichen Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Honorare für Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater sowie das Stammkapital einer GmbH sind davon nicht umfasst.

Gilt die Grunderwerbsteuer-Befreiung auch bei einer Neugründung?

Der Freibetrag von € 75.000 für betriebliche Grundstücke ist der Betriebsübertragung vorbehalten. Bei einer Neugründung ist die Grunderwerbsteuer nur in Sonderfällen begünstigt, etwa bei der Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftlicher Basis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

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