NeuFöG: Wie Gründer sich Steuern und Gebühren sparen
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) befreit Start-ups und Gründer von diversen Gebühren und Lohnnebenkosten. So nutzen Sie es.
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) ist die einfachste, am häufigsten genutzte und wichtigste staatliche Unterstützung für jeden Unternehmensgründer in Österreich. Es soll die finanzielle Hürde bei der Gründung oder Betriebsübernahme senken, indem es Gründern eine Vielzahl von staatlichen Gebühren, Steuern und sogar Lohnnebenkosten erlässt.
In diesem Ratgeber klären wir, wer Anspruch auf die NeuFöG-Befreiungen hat, welche Kosten konkret entfallen und wie Sie das Formular (NeuFö2) richtig beantragen.
1. Wer hat Anspruch auf NeuFöG?
Die Begünstigungen des NeuFöG stehen nicht jedem offen. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen Neugründungen und Betriebsübertragungen (Übernahmen). Für beide Fälle gibt es Förderungen, jedoch unter unterschiedlichen Voraussetzungen.
Voraussetzungen für eine Neugründung:
Eine geförderte Neugründung liegt vor, wenn:
- Eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur neu geschaffen wird.
- Der Gründer (bzw. bei Gesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafter) in den letzten fünf Jahren nicht bereits in gleicher oder ähnlicher Art (z. B. in derselben Branche) selbstständig tätig war.
- Die bloße Änderung der Rechtsform (z. B. Umwandlung von e.U. in GmbH) gilt nicht als Neugründung.
Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung:
Werden wesentliche Grundlagen eines bestehenden Betriebes entgeltlich (Kauf) oder unentgeltlich (Erbschaft, Schenkung) übernommen, gilt dies als Betriebsübertragung. Voraussetzung ist auch hier, dass der Übernehmer in den letzten fünf Jahren nicht bereits einen vergleichbaren Betrieb geführt hat.
2. Welche Kosten & Gebühren werden erlassen?
Das NeuFöG befreit Sie im Wesentlichen von drei großen Kostenblöcken. Je nach Rechtsform (Einzelunternehmer vs. GmbH) wirken sich diese unterschiedlich stark aus.
A. Befreiung von Stempelgebühren & Bundesverwaltungsabgaben
Die alltäglichen staatlichen Gebühren bei der Gründung entfallen komplett.
- Gewerbeanmeldung: Die Gebühr für die Ausstellung des Gewerbescheins (ohne NeuFöG ca. 47 Euro) entfällt.
- Sämtliche Stempelgebühren für Schriften und Beilagen, die direkt durch die Gründung veranlasst sind.
B. Befreiung von Gerichts- und Firmenbuchgebühren
Dieser Punkt ist besonders für Gründer einer GmbH oder FlexKapG interessant, da hier die Ersparnis enorm ist.
- Die Eingabegebühr und die Eintragungsgebühr ins Firmenbuch entfallen komplett (Ersparnis von knapp 500 Euro).
- Achtung: Das NeuFöG befreit nur von den Gerichtsgebühren, nicht aber von den Kosten des Notars oder Rechtsanwalts!
C. Befreiung von Lohnnebenkosten (Für Arbeitgeber)
Wenn Sie als Neugründer Arbeitsplätze schaffen, unterstützt Sie der Staat bei den Lohnnebenkosten für die ersten Mitarbeiter, die Sie im Gründungsmonat und den darauffolgenden 35 Monaten einstellen (für maximal 36 Monate). Befreit sind unter anderem:
- Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
- Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
- Wohnbauförderungsbeitrag (WBF)
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV)
Speziell bei Betriebsübertragungen: Grunderwerbsteuer
Bei einer Betriebsübertragung (und nur dort) entfällt unter bestimmten Umständen die Grunderwerbsteuer für betriebliche Grundstücke bis zu einem Wert von 75.000 Euro. Auch die gerichtliche Eintragungsgebühr ins Grundbuch wird in diesem Rahmen erlassen.
3. Der Ablauf: Wie bekomme ich das Formular?
Das Formular, mit dem Sie die Befreiungen beantragen (das Formular NeuFö2 für Neugründungen oder NeuFö3 für Übertragungen), wird nicht einfach ausgedruckt. Es muss zwingend nach einer Beratung durch eine gesetzliche Interessenvertretung (meist die WKO) ausgestellt werden.
1. Beratung bei der WKO (Gründerservice)
Vereinbaren Sie einen Termin beim Gründerservice der Wirtschaftskammer. Die Beratung kann oft auch telefonisch oder online erfolgen. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.
2. Formularausstellung
Sie erhalten das amtliche Formular (NeuFö2) mit Bestätigungsvermerk (Stempel/elektronische Signatur) der WKO. Auch Steuerberater (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) dürfen dieses Formular nach Beratung ausstellen.
3. Vorlage bei den Behörden
Legen Sie das Originalformular genau dort vor, wo die Gebühr anfallen würde (also beim Notar für das Firmenbuch, bei der BH/dem Magistrat für das Gewerbe oder beim Finanzamt für die Lohnnebenkosten).
Wichtigster Fehler: Zu spät beantragt!
Das NeuFöG-Formular muss den Behörden vor der Inanspruchnahme der amtlichen Handlung (z. B. vor Einreichung beim Firmenbuch oder vor der Gewerbeanmeldung) vorgelegt werden. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung oder Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren ist rechtlich völlig ausgeschlossen!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ich gründe ein freies Gewerbe ohne Firmenbuch. Brauche ich das NeuFöG?
Ja, auch dann sparen Sie sich die Verwaltungsabgaben (ca. 47 Euro) bei der Gewerbeanmeldung. Bei einer GmbH-Gründung ist die Ersparnis mit ca. 500 Euro allerdings deutlich spürbarer.
Gilt das NeuFöG auch, wenn ich schon einmal selbstständig war?
Es kommt darauf an. Wenn Ihre letzte vergleichbare Selbstständigkeit länger als fünf Jahre zurückliegt (Fristlauf), können Sie die NeuFöG-Begünstigungen für eine neue Gründung wieder in Anspruch nehmen.
Muss ich das Formular für jede Behörde einzeln holen?
Das Formular (NeuFö2) kann direkt für mehrere Behörden (Firmenbuchgericht, Gewerbebehörde, Finanzamt) angekreuzt werden. Sie benötigen jedoch meist für jede Behörde ein Original bzw. eine beglaubigte Kopie.
