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Gründung

Gewerbe anmelden in Österreich: Schritt-für-Schritt Anleitung

So melden Sie Ihr Gewerbe beim GISA an. Alles zu freien, reglementierten Gewerben und dem Ablauf.

Datenstand 9. Sep. 202667 geprüfte Datenpunkte aus9 PrimärquellenRedaktionWSK
Erstellt 21.07.2026 · Überarbeitet 30.07.2026 · WSK
  1. 30.07.2026 · WSK
  2. 21.07.2026 · WSK

    Erstmalig erstellt

Amtshaus in Wien als Sitz der bezirklichen Gewerbebehörde
Auf dieser Seite

Kurzentscheidung

Score 98 / 100

NeuGründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Warum

Unmittelbare Kostenersparnis bei der Gründung ohne Rückzahlungsverpflichtung.

Kosten

Ersparnis von ca. 150 € (EPU) bis zu 1.000 €+ (GmbH/FlexCo)

Ausschlusskriterium: Muss VOR der Gewerbeanmeldung / Firmenbucheintragung via WKO bestätigt werden.

Wer in Österreich selbstständig, regelmäßig und in der Absicht tätig wird, einen Ertrag zu erzielen, benötigt in den allermeisten Fällen eine aufrechte Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Diese Regelung ist in der Gewerbeordnung 1994 (GewO) festgeschrieben.

Die Gewerbeanmeldung ist oft der erste formelle Schritt in die Selbstständigkeit. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Arten von Gewerben es gibt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie die Anmeldung über das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) Schritt für Schritt funktioniert. Bevor Sie anmelden, sollten Sie außerdem die passende Rechtsform für Ihr Vorhaben geklärt haben, denn davon hängt ab, ob Sie als Einzelunternehmer anmelden oder zusätzlich eine Gesellschaft ins Firmenbuch eintragen lassen.


1. Wer braucht überhaupt ein Gewerbe?

Grundsätzlich fällt fast jede wirtschaftliche Tätigkeit unter die Gewerbeordnung – vom IT-Dienstleister über den Tischler bis hin zum Werbeagentur-Inhaber. Es gibt jedoch Ausnahmen (Neue Selbstständige und Freie Berufe), die kein Gewerbe anmelden müssen. Dazu zählen unter anderem:

  • Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Freie Berufe mit eigenen Kammern)
  • Künstler, Schriftsteller, Journalisten
  • Vortragende, Wissenschaftler, Trainer, Psychotherapeuten
  • Land- und Forstwirte (unterliegen dem land- und forstwirtschaftlichen Recht)

Wenn Ihre Tätigkeit nicht unter diese Ausnahmen fällt, ist eine Gewerbeanmeldung zwingend erforderlich. Für die vier klassischen Merkmale eines Gewerbes – Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit, Ertragsabsicht und Erlaubtheit – gilt: Sobald alle vier gemeinsam vorliegen, ist die Tätigkeit gewerbepflichtig. Das trifft übrigens auch auf viele Nebenerwerbe zu, etwa auf den regelmäßigen Online-Handel neben einer Anstellung.


2. Die drei Gewerbearten: frei, reglementiert und Teilgewerbe

Die österreichische Gewerbeordnung unterscheidet zwischen freien und reglementierten Gewerben; die Teilgewerbe bilden eine Sonderform. Diese Einordnung entscheidet darüber, ob Sie vor der Gründung Ihre fachliche Qualifikation nachweisen müssen.

MerkmalFreies GewerbeReglementiertes GewerbeTeilgewerbe
BefähigungsnachweisNicht erforderlichVoller Nachweis erforderlich (z. B. Meister- oder Befähigungsprüfung)Vereinfachter Nachweis genügt
Typischer NachweisKeinerMeisterprüfung, einschlägiges Studium plus Praxis, Lehrabschluss plus BerufsjahreLehrabschluss, Kurs oder mehrjährige Praxis
BeispieleHandel, IT-Dienstleistung, Werbeagentur, HandelsagentGastgewerbe, Tischler, Friseur, Immobilientreuhänder, BaumeisterÄnderungsschneiderei, Erdbau, Nagelstudio, Wäschebügeln
Beginn der TätigkeitMeist noch am Tag der AnmeldungNach Prüfung des Nachweises durch die BehördeNach Prüfung des vereinfachten Nachweises
Redaktionelle Zusammenstellung. Diese Angaben liegen außerhalb der geprüften Datenschicht — maßgeblich ist die jeweilige Primärquelle.

Freie Gewerbe

Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung oder bestimmter Schulabschluss) erforderlich. Jeder, der die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Eigenberechtigung, keine Ausschließungsgründe), kann ein freies Gewerbe anmelden. In Österreich gibt es mehrere hundert freie Gewerbe.

  • Beispiele: Handel mit Waren aller Art, IT-Dienstleistungen, Werbeagentur, Handelsagent, Hausbetreuung, Änderung und Instandhaltung von Waren.

Reglementierte Gewerbe

Hierbei handelt es sich um sicherheitsrelevante, handwerkliche oder wirtschaftlich sensible Berufe. Um ein solches Gewerbe auszuüben, müssen Sie einen Befähigungsnachweis erbringen. Dieser wird je nach Gewerbe über eine Meister- oder Befähigungsprüfung, ein einschlägiges Studium samt Praxiszeiten oder einen Lehrabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung erbracht. Die reglementierten Gewerbe sind in § 94 GewO aufgezählt.

  • Beispiele: Gastgewerbe, Tischler, Friseur, Baumeister, Immobilientreuhänder, Versicherungsmakler, Lebens- und Sozialberater, Mechatroniker.

Teilgewerbe

Teilgewerbe sind abgegrenzte Teiltätigkeiten reglementierter Gewerbe, für die ein vereinfachter Befähigungsnachweis genügt – etwa ein Lehrabschluss, ein einschlägiger Kurs oder eine mehrjährige Praxis. Die Teilgewerbe sind in einer eigenen Verordnung aufgelistet.

  • Beispiele (Stand 2026): Änderungsschneiderei, Erdbau, Betonbohren und -schneiden, Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio), Wäschebügeln, Fahrradtechnik.

Befähigungsnachweis und individuelle Befähigung

Fehlt Ihnen für ein reglementiertes Gewerbe der formale Befähigungsnachweis nach § 18 GewO, ist nicht automatisch alles verloren. Über die individuelle Befähigung nach § 19 GewO kann die Behörde feststellen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise erworben haben – etwa durch langjährige einschlägige Tätigkeit oder Ausbildungen im Ausland. Den Antrag können Sie gemeinsam mit der Gewerbeanmeldung oder vorab bei der zuständigen Gewerbebehörde einbringen; die Behörde kann die Befähigung auch auf einen Teilbereich des Gewerbes beschränken.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer als Alternative

Wenn Sie für ein reglementiertes Gewerbe selbst nicht die nötigen Qualifikationen besitzen, können Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss den Befähigungsnachweis erbringen, die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen erfüllen und – wenn er nicht selbst maßgeblich beteiligt ist – als echter Arbeitnehmer mindestens 20 Stunden pro Woche im Betrieb angestellt sein. Bei juristischen Personen (z. B. einer GmbH) ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ohnehin verpflichtend.


3. Persönliche Voraussetzungen für die Anmeldung

Unabhängig von der Gewerbeart müssen Sie einige allgemeine persönliche Voraussetzungen erfüllen. Fehlt eine davon, hilft auch der beste Befähigungsnachweis nicht weiter.

  • Staatsangehörigkeit: Österreichische Staatsbürger sowie Staatsangehörige von EU- und EWR-Staaten und der Schweiz sind gleichgestellt und dürfen – soweit kein Inländervorbehalt besteht – ein Gewerbe wie Inländer anmelden. Drittstaatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewerbeberechtigung erlangen, benötigen dafür aber in der Regel einen Aufenthaltstitel, der die selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
  • Eigenberechtigung: Sie müssen eigenberechtigt, in der Praxis also mindestens 18 Jahre alt und voll handlungsfähig sein.
  • Keine Ausschließungsgründe: Bestimmte gerichtliche Verurteilungen (etwa wegen Betrugs oder anderer Vermögensdelikte), Finanzstrafdelikte oder ein abgewiesenes Insolvenzverfahren (Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens) können die Anmeldung sperren.
  • Betriebsstätte / Standort: Für die Anmeldung geben Sie einen Standort an. Das kann auch die eigene Wohnung sein, sofern dort tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird und keine besondere Betriebsanlagengenehmigung nötig ist.

4. Der Ablauf der Anmeldung (Schritt-für-Schritt) & GISA-Express

Die Gewerbeanmeldung wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Digitalisierung massiv modernisiert. Im Rahmen der Initiative “GISA-Express” werden Gewerbeanmeldungen – identifiziert via ID Austria – unmittelbar und automatisiert in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen. Die aggregierten, nicht-personenbezogenen Gewerbedaten werden zudem als Open Data auf data.gv.at publiziert.

  1. 1. Vorbereitung & Unterlagen

    Legen Sie die nötigen Dokumente bereit: amtlicher Lichtbildausweis bzw. Reisepass, Nachweis des Wohnsitzes, bei reglementierten Gewerben die Befähigungsnachweise sowie bei Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltstitel. Aus dem Ausland stammende Personen benötigen häufig eine Strafregisterbescheinigung des Herkunftsstaates.

  2. 2. NeuFöG-Erklärung (optional)

    Falls Sie Gebühren sparen möchten: Nehmen Sie vorab die NeuFöG-Beratung beim Gründerservice der WKO in Anspruch und lassen Sie das Formular NeuFö2 bestätigen. Nur mit diesem Formular greifen die Befreiungen von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben bei der Anmeldung.

  3. 3. GISA-Express Online-Anmeldung

    Melden Sie das Gewerbe online über GISA bzw. das Unternehmensserviceportal (USP) mit ID Austria an. Durch GISA-Express erfolgt die Erfassung für freie Gewerbe vollautomatisch und in Echtzeit. Alternativ ist die persönliche Anmeldung bei der BH oder dem Magistrat möglich.

  4. 4. GISA-Auszug erhalten

    Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie einen Auszug aus dem GISA – das ist Ihr Gewerbeschein. Bei freien Gewerben dürfen Sie meist sofort mit der Tätigkeit beginnen; bei reglementierten Gewerben prüft die Behörde zuvor den Befähigungsnachweis (in der Regel wenige Wochen).

  5. 5. Meldung bei SVS & Finanzamt

    Nach der Anmeldung haben Sie einen Monat Zeit, sich bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und beim zuständigen Finanzamt zu melden. Das GISA verständigt beide Stellen zwar automatisch, die aktive Meldung bleibt jedoch Ihre Pflicht.

Benötigte Unterlagen im Überblick: amtlicher Lichtbildausweis oder Reisepass, Nachweis des Wohnsitzes, bei reglementierten Gewerben die Befähigungsnachweise (Zeugnisse, Prüfungen, Praxisbestätigungen), gegebenenfalls Aufenthaltstitel und Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland sowie das bestätigte NeuFö2-Formular (falls Gebührenbefreiung nach NeuFöG beansprucht wird). Bei Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kommen dessen Nachweise und die Erklärung über die Anstellung hinzu.


5. Kosten, Gebühren und die NeuFöG-Befreiung

Die gute Nachricht vorweg: Die Gewerbeanmeldung selbst ist gebührenfrei. Seit der Gewerberechtsnovelle 2017 werden für die Anmeldung eines Gewerbes keine Bundesverwaltungsabgaben mehr eingehoben. Nebenkosten können dennoch entstehen – etwa für die individuelle Befähigung, eine Betriebsanlagengenehmigung oder beglaubigte Übersetzungen ausländischer Dokumente.

Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) befreit Neugründer zusätzlich von zahlreichen Abgaben, die rund um die Gründung anfallen: Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben sowie – im ersten Jahr – bestimmte Kammerbeiträge. Eine Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird und Sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Voraussetzung ist die verpflichtende Beratung (in der Regel bei der WKO) und die Vorlage des Formulars NeuFö2. Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum NeuFöG.

Achtung bei der Tätigkeit

Sie dürfen erst mit der Tätigkeit (Auftragsannahme, Rechnungslegung, Werbung) beginnen, wenn das Gewerbe offiziell angemeldet ist. Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist in Österreich nicht möglich, und die unbefugte Gewerbeausübung kann mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Zu den laufenden Kosten zählen vor allem die Grundumlage (Kammerumlage) der Wirtschaftskammer, deren Höhe je nach Fachgruppe und Bundesland unterschiedlich ist und typischerweise zwischen rund 50 und einigen hundert Euro pro Jahr liegt, sowie die Beiträge zur SVS. Eine ausführliche Aufschlüsselung aller Startausgaben liefert unsere Gründungskosten-Analyse.


6. Was passiert nach der Anmeldung?

Sobald das Gewerbe im GISA eingetragen ist, setzt sich eine formelle Maschinerie in Gang:

  1. WKO-Mitgliedschaft: Mit der Gewerbeanmeldung werden Sie automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und zahlen ab dem zweiten Jahr die jährliche Grundumlage.
  2. SVS-Pflichtversicherung: Als Gewerbetreibender sind Sie bei der SVS pflichtversichert. Die Mindestbeitragsgrundlage liegt bei € 551,10Quelle pro Monat. In den ersten beiden Kalenderjahren gilt in der Krankenversicherung eine Begünstigung: Der KV-Beitrag wird nicht nachbemessen, selbst wenn die tatsächlichen Einkünfte höher ausfallen. Die Pensionsversicherung wird hingegen regulär nachbemessen. Die Details erklärt unser Beitrag zu den SVS-Beiträgen für Gründer.
  3. Finanzamt: Innerhalb eines Monats melden Sie die Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt und erhalten in der Folge eine Steuernummer. Über den Fragebogen zur Betriebseröffnung klären Sie unter anderem die Umsatzsteuerpflicht (Stichwort Kleinunternehmerregelung).

Betriebsanlagengenehmigung

Nicht jede Tätigkeit, aber viele Betriebe brauchen zusätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung. Erforderlich ist sie, wenn die Anlage – etwa durch Maschinen, Lärm, Gerüche oder Kundenverkehr – geeignet ist, Schutzinteressen wie Gesundheit oder Sicherheit von Nachbarn und Kunden zu beeinträchtigen. Ein reines Büro oder Home-Office ohne solche Auswirkungen benötigt in der Regel keine Genehmigung.

Für kleinere Betriebe steht häufig das vereinfachte Genehmigungsverfahren offen. Es kommt in Betracht, wenn die Betriebsfläche höchstens 800 m² und der Maschinenanschlusswert höchstens 300 kW beträgt und keine Gefährdung der Schutzinteressen zu erwarten ist – beide Grenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien der Magistrat). Nach der GewO-Novelle 2026 wurde die Entscheidungsfrist im vereinfachten Verfahren von drei auf zwei Monate verkürzt.


7. Checkliste für Ihre Gewerbeanmeldung

Zwei Begriffe entscheiden über den Ablauf: ob Ihr Vorhaben ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe ist.

Kurz-Checkliste

  • Fällt Ihre Tätigkeit unter die Gewerbeordnung (kein Freier Beruf, kein Neuer Selbstständiger)?
  • Ist Ihr Gewerbe frei, reglementiert oder ein Teilgewerbe – und liegt der passende Befähigungsnachweis (oder eine individuelle Befähigung) vor?
  • Erfüllen Sie die persönlichen Voraussetzungen (Eigenberechtigung, keine Ausschließungsgründe, gegebenenfalls Aufenthaltstitel)?
  • Haben Sie die NeuFöG-Beratung absolviert und das Formular NeuFö2 vorliegen?
  • Sind alle Unterlagen (Ausweis, Wohnsitznachweis, Nachweise) bereit?
  • Haben Sie nach der Anmeldung SVS und Finanzamt binnen eines Monats verständigt?
  • Ist gegebenenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich?

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Anmeldung selbst ist seit der Gewerberechtsnovelle 2017 gebührenfrei. Über das NeuFöG entfallen für Neugründer zusätzlich Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und im ersten Jahr bestimmte Kammerbeiträge. Laufend fallen die WKO-Grundumlage (je nach Fachgruppe unterschiedlich, häufig zwischen rund 50 und einigen hundert Euro pro Jahr) sowie die SVS-Beiträge an.

Was ist der Unterschied zwischen einem freien und einem reglementierten Gewerbe?

Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich; Sie können es meist sofort ausüben. Für ein reglementiertes Gewerbe müssen Sie Ihre fachliche Qualifikation nachweisen, etwa durch eine Meister- oder Befähigungsprüfung, ein einschlägiges Studium mit Praxis oder einen Lehrabschluss mit Berufserfahrung. Teilgewerbe verlangen nur einen vereinfachten Nachweis.

Was mache ich, wenn mir für ein reglementiertes Gewerbe die Qualifikation fehlt?

Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder Sie beantragen bei der Gewerbebehörde die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO, wenn Sie die Kenntnisse anderweitig erworben haben, oder Sie bestellen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der den Befähigungsnachweis erbringt und mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb angestellt ist.

Brauche ich einen Firmennamen?

Als Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintrag müssen Sie im Rechtsverkehr mit Ihrem bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten (z. B. 'Max Mustermann IT-Services'). Ein reiner Fantasiename ohne Ihren Namen ist nur zulässig, wenn Sie sich freiwillig oder verpflichtend ins Firmenbuch eintragen lassen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Firmenbuch-Eintragung.

Wie lange dauert die Gewerbeanmeldung?

Ein freies Gewerbe können Sie online über GISA in wenigen Minuten anmelden und meist noch am selben Tag mit der Tätigkeit beginnen. Bei reglementierten Gewerben prüft die Behörde zuerst den Befähigungsnachweis, was in der Regel einige Wochen in Anspruch nimmt.

Kann ich das Gewerbe auch ruhend melden?

Ja. Wenn Sie vorübergehend keine Umsätze erzielen, können Sie das Gewerbe bei der WKO ruhend melden. Dadurch können für diesen Zeitraum die Pflichtbeiträge zur SVS entfallen oder sich reduzieren. Beachten Sie, dass Sie während der Ruhendmeldung das Gewerbe nicht ausüben dürfen.

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