SVS Beiträge für Gründer: Kosten, Ausnahmen & Tipps
Wie hoch sind die SVS-Beiträge im ersten bis dritten Jahr? Alles zur Mindestbeitragsgrundlage und der Ausnahme für Kleinstunternehmer.
Wer in Österreich ein Gewerbe anmeldet oder als Neuer Selbstständiger tätig wird, unterliegt fast ausnahmslos der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Sie ist für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zuständig.
Für viele Gründer stellt die SVS den mit Abstand größten Fixkostenblock in den ersten Jahren dar. Gleichzeitig ist das System der vorläufigen Beiträge und der späteren Nachbemessung für Neulinge oft schwer durchschaubar. In diesem Ratgeber erklären wir, wie sich die Beiträge berechnen, wie Sie sich befreien lassen können und wie Sie der gefürchteten “SVS-Falle” entgehen.
1. Wie berechnen sich die SVS-Beiträge?
Die Höhe der SVS-Beiträge hängt vom Einkommen ab. Als Basis dient der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) plus die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Diesen Wert nennt man die Beitragsgrundlage.
Von dieser Grundlage werden aktuell folgende Prozentsätze abgeführt:
- Krankenversicherung: ca. 6,80 %
- Pensionsversicherung: ca. 18,50 %
- Selbständigenvorsorge: ca. 1,53 %
- Hinzu kommt ein fixer Betrag für die Unfallversicherung von ca. 11 Euro pro Monat.
Insgesamt fließen also knapp 27 Prozent Ihres Gewinns direkt an die Sozialversicherung.
2. Die ersten 3 Jahre und die gefürchtete “SVS-Falle”
Da Sie als Gründer noch keinen Einkommensteuerbescheid haben, weiß die SVS nicht, wie viel Sie verdienen. Deshalb greift in den ersten Jahren (Gründungsjahr plus die zwei folgenden Kalenderjahre) die vorläufige Mindestbeitragsgrundlage.
Die anfängliche “Schonfrist”
Die SVS schreibt Ihnen zunächst nur die absolut niedrigsten gesetzlichen Beiträge vor. Das sind aktuell ca. 180 bis 200 Euro pro Monat (bzw. ca. 550 bis 600 Euro im Quartal). Das klingt für viele Gründer machbar. Doch hier lauert die Gefahr!
Wenn die Falle zuschnappt
Das System der SVS ist vergangenheitsbezogen. Sobald das Finanzamt im dritten Jahr Ihren Einkommensteuerbescheid für das erste Gründungsjahr ausstellt, meldet es Ihren tatsächlichen Gewinn an die SVS. War Ihr Gewinn höher als die anfänglich angenommene Mindestbeitragsgrundlage, passiert Folgendes gleichzeitig:
- Die Nachzahlung: Die SVS fordert die Differenz zwischen den bezahlten Mindestbeiträgen und den tatsächlichen Beiträgen für das erste Jahr auf einen Schlag nach.
- Die Anpassung: Die laufenden vierteljährlichen Zahlungen für das aktuelle (dritte) Jahr werden massiv an den Gewinn des ersten Jahres angepasst und steigen sprunghaft an.
| Jahr | Zahlung (vorläufig) | Berechnungsgrundlage | Die Realität |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 | ca. 180 € - 200 € / Monat | Gesetzliche Mindestgrundlage | Nachzahlung droht, wenn Gewinn höher als Mindestgrenze. |
| Jahr 2 | ca. 180 € - 200 € / Monat | Gesetzliche Mindestgrundlage | Geld für Nachzahlung unbedingt auf einem Spar- oder Tagesgeldkonto zurücklegen! (ca. 27% vom Gewinn) |
| Jahr 3 | Plötzlich extrem hoch | Tatsächlicher Gewinn aus Jahr 1 | Die 'SVS-Falle': Es fallen Nachzahlungen für Jahr 1+2 und drastisch höhere laufende Beiträge an. |
Tipp: Freiwillige Höherstufung
Wenn Sie im ersten oder zweiten Jahr feststellen, dass Ihr Geschäft gut läuft und Sie hohe Gewinne erzielen, sollten Sie die SVS aktiv kontaktieren und Ihre vorläufigen Beitragsgrundlagen freiwillig hinaufsetzen lassen. Dadurch zahlen Sie die Beiträge laufend und vermeiden die gewaltige Nachzahlung, die im schlimmsten Fall die Insolvenz bedeuten kann. Zudem mindern die höheren SVS-Beiträge sofort Ihren Gewinn und damit Ihre Steuerlast im aktuellen Jahr!
3. Ausnahme: Die Kleinunternehmerregelung (SVS-Befreiung)
Wer sich nur etwas dazuverdienen möchte (z. B. neben einer Festanstellung, in der Karenz oder im Studium), kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Sie zahlen dann nur die gesetzliche Unfallversicherung (ca. 11 Euro/Monat).
Die Voraussetzungen für die SVS-Befreiung (Stand 2024):
- Ihr Jahresumsatz übersteigt nicht 35.000 Euro.
- Ihr Jahresgewinn (Einkünfte) übersteigt nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 6.010,92 Euro.
- Sie haben in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als 12 Monate eine GSVG-Pflichtversicherung gehabt.
Achtung: Wenn Sie sich befreien lassen und den Gewinn von knapp über 6.000 Euro auch nur um einen Euro überschreiten, müssen Sie für das gesamte Jahr die SVS-Beiträge nachzahlen!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss ich die SVS Beiträge zahlen?
Die SVS bucht nicht monatlich, sondern quartalsweise im Nachhinein ab. Die Fälligkeiten sind immer der letzte Tag in den Monaten Februar, Mai, August und November.
Muss ich auch SVS zahlen, wenn ich als GmbH gründe?
Das kommt darauf an. Die GmbH selbst zahlt keine SVS. Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 25 % Anteilen) unterliegen jedoch zwingend der Pflichtversicherung nach dem GSVG und müssen SVS-Beiträge abführen.
Ich bin schon im Hauptberuf angestellt. Muss ich doppelt zahlen?
Ja, in Österreich gilt das Prinzip der Mehrfachversicherung. Sie zahlen von Ihrem Angestelltengehalt (ASVG) und zusätzlich von Ihrem Selbstständigen-Gewinn (GSVG). Es gibt jedoch eine absolute Höchstbeitragsgrundlage; Beträge, die darüber hinausgehen, werden rückerstattet.
Bin ich ohne SVS-Pflicht überhaupt krankenversichert?
Wenn Sie die Kleinunternehmer-Befreiung in Anspruch nehmen, haben Sie aus dieser Selbstständigkeit heraus KEINEN Krankenversicherungsschutz. Sie müssen anderweitig (z. B. über eine Anstellung, Mitversicherung oder Selbstversicherung) krankenversichert sein.
