Bundesvergabegesetz (BVergG)
Regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge in Österreich: Verfahrensarten, Schwellenwerte und Rechtsschutz. Maßgeblich für jede Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
- Bundesvergabegesetz 2018, geltende Fassung · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen 2026-09-09
- Vergaberecht 2026 im Überblick · Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen 2026-09-09
- Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen · Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen 2026-09-09
Kernpflichten & Regelungsbereich auf den Punkt gebracht
Wichtigste Vorgaben und verbindliche Pflichten für österreichische Unternehmer nach Bundesvergabegesetz (BVergG):
- →Rechtsverbindlichkeit: Gilt unmittelbar für alle betroffenen Unternehmen und Vergabeverfahren in Österreich.
- →Dokumentations- & Nachweispflicht: Alle relevanten Vorgänge, Schwellenwerte und Beschlüsse müssen lückenlos protokolliert werden.
- →Gleichbehandlungs- & Transparenzgebot: Einhaltung standardisierter Verfahrensschritte ohne Benachteiligung von Marktteilnehmern.
- →Fristenwahrung: Strikte Beachtung gesetzlicher Einreich-, Rüge- und Vorlagefristen.
Haftungsrisiken, Sanktionen & rechtliche Konsequenzen
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen drohen empfindliche Konsequenzen: Unwirksamkeit von Verträgen oder Vergabeentscheidungen, Rückzahlung bereits erhaltener Fördermittel samt Zinsen, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen von Mitbewerbern sowie bei groben Verstößen behördliche Verwaltungsstrafen oder standesrechtliche Sanktionen.
Fakten im Detail
7 geprüfte Datenpunkte, Stand 10. September 2026.
- Rechtsgrundlage
- BGBl. I Nr. 65/2018 idgF
- Volltext im RIS
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010295
- In Kraft seit
- 21. August 2018
- Schwellenwerte
- Direktvergabe Bauaufträge bis: € 200.000 · Direktvergabe Liefer- und Dienstleistungen bis: € 140.000 · Drei Angebote einzuholen ab: € 50.000 · EU-Schwellenwert Bauaufträge: € 5.404.000 · EU-Schwellenwert zentrale Auftraggeber: € 140.000 · EU-Schwellenwert sonstige Auftraggeber: € 216.000 · EU-Schwellenwert Sektorenauftraggeber: € 432.000
- Pflichten
- Verfahrenswahl nach geschätztem Auftragswert, Bekanntmachungspflicht ab dem jeweiligen Schwellenwert, Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
- Anwendungsschwelle
- Die Direktvergabegrenzen wurden mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 dauerhaft verankert; die EU-Schwellenwerte gelten bis 31.12.2027.
- Was das im Betrieb bedeutet
- Für einen kleinen Betrieb ist vor allem die Direktvergabe relevant: Bis zur Wertgrenze darf ein öffentlicher Auftraggeber formfrei beauftragen. Darüber beginnt ein Verfahren mit Fristen und Nachweisen — wer die Registrierung auf der Vergabeplattform erst dann startet, ist zu spät dran.
Einordnung im Ökosystem
Rechtsgrundlage
Themenbereich
Geltungsbereich
Ausführliche Ratgeber dazu
Was die Forschung dazu sagt
Wissenschaftliche Arbeiten, die diesen Zusammenhang untersuchen — mit Fragestellung, Methode und Grenzen eingeordnet.
Primärquellen
Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus den folgenden offiziellen Quellen.
- Bundesvergabegesetz 2018, geltende Fassung · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am 2026-09-09
- Vergaberecht 2026 im Überblick · Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen am 2026-09-09
- Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen · Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen am 2026-09-09
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Worauf beruht diese Regelung?
Bundesvergabegesetz (BVergG) beruht auf BGBl. I Nr. 65/2018 idgF.
Seit wann gilt sie?
Bundesvergabegesetz (BVergG) gilt seit 21. August 2018.
Ab welcher Schwelle greift sie?
Die Direktvergabegrenzen wurden mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 dauerhaft verankert; die EU-Schwellenwerte gelten bis 31.12.2027.
Welche Pflichten ergeben sich daraus?
Verfahrenswahl nach geschätztem Auftragswert, Bekanntmachungspflicht ab dem jeweiligen Schwellenwert, Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für einen kleinen Betrieb ist vor allem die Direktvergabe relevant: Bis zur Wertgrenze darf ein öffentlicher Auftraggeber formfrei beauftragen. Darüber beginnt ein Verfahren mit Fristen und Nachweisen — wer die Registrierung auf der Vergabeplattform erst dann startet, ist zu spät dran.