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De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831

Beihilfen unterhalb eines Schwellenwerts gelten als nicht wettbewerbsverzerrend und müssen der Kommission nicht gemeldet werden. Die Grenze gilt je einem einzigen Unternehmen über drei rollierende Jahre und bündelt alle Förderstellen.

Datenstand 10. Sep. 20268 geprüfte Datenpunkte aus2 PrimärquellenRedaktionWSK

Kernpflichten & Regelungsbereich auf den Punkt gebracht

Wichtigste Vorgaben und verbindliche Pflichten für österreichische Unternehmer nach De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831:

  • →Rechtsverbindlichkeit: Gilt unmittelbar für alle betroffenen Unternehmen und Vergabeverfahren in Österreich.
  • →Dokumentations- & Nachweispflicht: Alle relevanten Vorgänge, Schwellenwerte und Beschlüsse müssen lückenlos protokolliert werden.
  • →Gleichbehandlungs- & Transparenzgebot: Einhaltung standardisierter Verfahrensschritte ohne Benachteiligung von Marktteilnehmern.
  • →Fristenwahrung: Strikte Beachtung gesetzlicher Einreich-, Rüge- und Vorlagefristen.

Haftungsrisiken, Sanktionen & rechtliche Konsequenzen

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen drohen empfindliche Konsequenzen: Unwirksamkeit von Verträgen oder Vergabeentscheidungen, Rückzahlung bereits erhaltener Fördermittel samt Zinsen, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen von Mitbewerbern sowie bei groben Verstößen behördliche Verwaltungsstrafen oder standesrechtliche Sanktionen.

Gesetzlicher Volltext im Bundesrecht:Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS / EUR-Lex) ↗

Fakten im Detail

8 geprüfte Datenpunkte, Stand 10. September 2026.

Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13.12.2023, ABl. L vom 15.12.2023
Volltext im RIS
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2831
In Kraft seit
1. Jänner 2024
Schwellenwerte
Höchstbetrag je Unternehmen: € 300.000 · Betrachtungszeitraum: 3 Jahre
Anwendungsschwelle
Bis 300.000 € je einem einzigen Unternehmen über drei rollierende Jahre, gerechnet ab dem Tag jeder einzelnen Gewährung.
Zentralregister verpflichtend seit
1. Jänner 2026
Pflichten
De-minimis-Erklärung über alle bisherigen Beihilfen dieser Art, auch von anderen Förderstellen, Verbundene Unternehmen zählen als ein einziges Unternehmen, Eintragung in das zentrale De-minimis-Register seit 1. Jänner 2026
Was das im Betrieb bedeutet
Der Rahmen ist gemeinsam für alle Förderstellen. Wer ihn bei einer Beratungsförderung ausschöpft, hat ihn für die Digitalisierungsförderung nicht mehr. Führen Sie eine eigene Aufstellung — die Selbsterklärung verlangt Vollständigkeit, und seit 2026 ist sie abgleichbar.

Einordnung im Ökosystem

Ausführliche Ratgeber dazu

Primärquellen

Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus den folgenden offiziellen Quellen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Worauf beruht diese Regelung?

De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 beruht auf Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13.12.2023, ABl. L vom 15.12.2023.

Seit wann gilt sie?

De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 gilt seit 1. Jänner 2024.

Ab welcher Schwelle greift sie?

Bis 300.000 € je einem einzigen Unternehmen über drei rollierende Jahre, gerechnet ab dem Tag jeder einzelnen Gewährung.

Welche Pflichten ergeben sich daraus?

De-minimis-Erklärung über alle bisherigen Beihilfen dieser Art, auch von anderen Förderstellen, Verbundene Unternehmen zählen als ein einziges Unternehmen, Eintragung in das zentrale De-minimis-Register seit 1. Jänner 2026.

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Rahmen ist gemeinsam für alle Förderstellen. Wer ihn bei einer Beratungsförderung ausschöpft, hat ihn für die Digitalisierungsförderung nicht mehr. Führen Sie eine eigene Aufstellung — die Selbsterklärung verlangt Vollständigkeit, und seit 2026 ist sie abgleichbar.